1. Aufstockung der Sprechstundenzeit
Das TSVG ist am dem 11.5.2019 in Kraft getreten. Durch das Gesetz wird das Mindestsprechstundenangebot von Vertragsärzten bei einem vollen Versorgungsauftrag von bisher 20 auf 25 Wochenstunden angehoben. Da bei diesen Mindestsprechstunden die Zeit für Hausbesuche angerechnet wird, dürften Hausärzte von dieser Neuregelung kaum betroffen sein. Die Sprechstundenzeiten müssen der KV mitgeteilt werden. Diese wiederum werden verpflichtet, die Sprechstundenzeiten zu veröffentlichen.

Ab September 2019 wird es für Vertragsärzte Zuschläge auf die Versichertenpauschalen für die Behandlung von Patienten geben, die durch die Terminservicestellen vermittelt werden.

2. Ausdehnung der Aufgaben der Terminservicestellen
Zur Verbesserung der vertragsärztlichen Versorgung werden die schon bestehenden Terminservicestellen umgebaut und erhalten einen weiteren Auftrag. Bis zum 1. Januar 2020 müssen die Kassenärztlichen Vereinigungen die Terminservicestellen so einrichten, dass sie rund um die Uhr täglich erreichbar sind (Zentrale Rufnummer: 116 117)

3. Zuschläge durch die Vermittlung der Terminservicestelle

a) Bei Behandlung innerhalb von einer Woche nach Bitte um Termin 50 % Zuschlag auf VersichertenpauschalDie schnelle Behandlung soll sich für den vermittelten Arzt lohnen. Er bekommt einen extrabudgetären Zuschlag von 50 % auf die jeweilige Versichertenpauschale, wenn er den Patienten bis zum Ablauf des ersten Tages nach Ablauf der Wochenfrist, die für die Terminvergabe gilt, behandelt.

b) Bei Behandlung innerhalb der zweiten Woche nach Bitte um Termin 30 % Zuschlag auf Versichertenpauschale
Behandelt der Arzt den Patienten innerhalb Woche, die der Woche zur Vergabe des Behandlungstermins folgt, so erhält der Arzt einen Zuschlag von 30 % auf die Versichertenpauschale.

c) Bei Behandlung innerhalb der dritten und vierten Woche nach Bitte um Termin 20 % Zuschlag auf Versichertenpauschale
Behandelt der Arzt den Patienten innerhalb von 15 bis 35 Tagen, in der er um einen Termin bittet, so erhält der Arzt einen Aufschlag von 20 %.

4. Vermittlung eines Termins beim Facharzt durch den Hausarzt
Ab September 2019 erhalten Hausärzte für die Vermittlung eines Facharzttermins 10,00 € extrabudgetär.

5. Vergütung für Patienten, die neu in die Praxis kommen oder zwei Jahre nicht in der Arztpraxis warenLeistungen, die Ärzte der grundversorgenden oder unmittelbaren medizinischen Versorgung an Patienten erbringen, die zum ersten Mal in der jeweiligen Arztpraxis behandelt werden oder die nach einem Zeitfenster von zwei Jahren wieder in der Praxis behandelt werden, werden vollumfänglich extrabudgetär vergütet. Als Ärzte der unmittelbaren medizinischen Versorgung werden im Gesetzesbeschluss Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Rheumatologie oder Kardiologie genannt. Ausgeschlossen sind damit wohl Laborärzte und Pathologen. Bei einigen Arztgruppen wird man darüber streiten können, ob sie der unmittelbaren medizinischen Versorgung dienen. Die genaue Definition wird im Bundesmantelvertrag bis Ende August festgelegt werden.

6. Honorierung der offenen Sprechstunde
Leistungen, die die unter 5. genannten Ärzte im Rahmen von bis zu fünf offenen Sprechstunden je Kalenderwoche ohne vorherige Terminvereinbarung erbringen, werden ebenfalls unbudgetiert vergütet. Hier ist zu beachten, dass sich für Ärzte, die keinen vollen Versorgungsauftrag haben, das Kontingent der Sprechstunden entsprechend anpasst. Ein Arzt mit halber Zulassung wird deshalb nur die Leistungen vergütet bekommen, die er im Rahmen von 2,5 offenen Sprechstunden erbringt.