Was bedeutet „persönliche Leistungserbringung“

a) bei stationärer Krankenhausbehandlung?

Grundsätzlich hat der Patient im Krankenhaus keinen Anspruch darauf, von einem bestimmten Arzt behandelt zu werden. Dieser Anspruch entsteht erst mit Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung, mit der der Patient besondere fachliche Qualifikationen und Erfahrungen der Wahlärzte „hinzukauft“. Auch wenn der Patient durch die Wahlleistungsvereinbarung das persönliche Tätigwerden eines Wahlarztes hinzukauft, bedeutet dies nicht, dass der Wahlarzt jeden Handgriff selbst ausführen muss. Leistungen dürfen auch an nichtärztliches Personal oder nachgeordnete Ärzte delegiert werden, sofern nicht der Kernbereich ärztlichen Handelns betroffen ist (z.B. operative Tätigkeit des Chirurgen, im Bereich der Anästhesie Aufklärung, Voruntersuchung sowie Ein- und Ausleitung der Narkose). Die Leistungserbringung darf auch durch andere Ärzte unter Aufsicht nach fachlicher Weisung erfolgen, wobei der abrechnende Arzt erreichbar und in der Lage sein muss, unverzüglich persönlich einwirken zu können, falls dies notwendig wird. Ist der Wahlarzt außer Haus, kann er sich auch vertreten lassen. Hierbei ist aber zu unterscheiden, ob eine vorhersehbare Verhinderung des Wahlarztes gegeben ist, dann muss individualvertraglich zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten eine Vertretungsvereinbarung abgeschlossen werden. Liegt eine unvorhersehbare Verhinderung (Krankheit, Unfall) vor, genügt eine formularmäßige Wahlleistungsvereinbarung.

b) bei Ermächtigung des Chefarztes?

Ist der Chefarzt Inhaber einer Ermächtigung nach § 116 SGB V, nimmt er an der vertragsärztlichen Versorgung teil und unterliegt den vertragsärztlichen Vorschriften. Es ist nicht erlaubt, vertragsärztliche Leistungen an andere Ärzte, die nicht Vertragsärzte sind, zu delegieren. Es ist im Bundesmantelvertrag explizit geregelt, dass nur an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte die Leistung erbringen können. Angestellte Ärzte des Krankenhauses gehören nicht zu diesem Personenkreis.

Lediglich bei Verhinderung wegen Urlaub, Krankheit oder Fortbildung ist eine Vertretung durch einen gleich qualifizierten Arzt zulässig. Der ermächtigte Arzt kann sich innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von – insgesamt – drei Monaten vertreten lassen (§ 32a Satz 2 Ärzte-ZV).

Das Gebot der persönlichen Leistungserbringung gilt nicht nur für die Behandlungs-, sondern auch für die Verordnungstätigkeit des ermächtigten Arztes. Der Arzt muss die Verordnung persönlich unterschreiben oder eine autorisierte Vertretung muss die Verordnung ausstellen. Ist das nicht der Fall, drohen dem ermächtigten Arzt Regressforderungen.

c) im MVZ des Krankenhauses?

Auch im MVZ gelten die vorstehenden Prinzipien zur persönlichen Leistungserbringung im Vertragsarztrecht. Im MVZ dürfen nur Leistungen durch Ärzte erbracht werden, die eine Anstellungsgenehmigung des Zulassungsausschusses haben. Weiterhin können im MVZ genehmigte Weiterbildungsassistenten oder Vertreter tätig werden.

Welche Rechtsfolgen drohen, wenn der Chefarzt seiner Pflicht zur persönlichen Leistungspflicht nicht nachkommt?

Im vertragsärztlichen Bereich drohen Honorarrückforderungen und ggf. sogar Strafverfahren wegen Betruges. Wird gegen die Wahlarztvereinbarung verstoßen, verliert der Arzt ggf. seinen Liquidationsanspruch.