Jetzt haben wir es endlich schwarz auf weiß, was schon in den letzten Jahren aufgrund der ergangenen Rechtsprechung gemutmaßt wurde:

Honorarärzte, die im Krankenhaus tätig sind, werden als nicht selbständig eingestuft (BSG, Urteil vom 4.6.2019, B 12 R 11/18 R) da sie in der Regel

  • weisungsgebunden arbeiten
  • in den Betriebsablauf des Krankenhauses eingebunden sind
  • keine unternehmerischen Entscheidungsspielräume haben

Ähnlich wie bei anderen Freiberuflern auch hat das Bundessozialgericht einen Katalog von Kriterien durchgeprüft und kommt zu dem Ergebnis, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht schon wegen der Ausübung der Heilkunde als Dienst „höherer Art“ ausgeschlossen ist. Auch die Honorarhöhe ist nur eines von diesen Kriterien, das aber offenbar hinter anderen Kriterien, die für eine angestellte Tätigkeit sprechen, zurücktritt.

Politisch ist das Ergebnis des obersten deutschen Sozialgerichts sicher nicht gewollt, da die ärztliche Tätigkeit in Zeiten von Fachkräftemangel so flexibel wie möglich gehalten werden soll. Es wäre sicher wünschenswert gewesen, wenn Fachärzte als Springer durch die Lande reisen könnten und ihre Dienste auf Zeit anbieten können, ohne dass Sozialabgaben anfallen. Dieses Argument hat der Senat gesehen und weist darauf hin, dass dieser Aspekt keinen Einfluss auf die rechtliche Bewertung haben kann.

Meiner Meinung nach überzeugt das Argument der fehlenden unternehmerischen Entscheidungsspielräume nicht. Zwar trifft der Honorararzt keine unternehmerische Entscheidung im Hinblick auf das Krankenhaus, in dem er arbeitet, aber er hat keinen unbefristeten Vertrag, der ihm Planungssicherheit gibt. Gerade in der Tätigkeit auf Zeit ist das unternehmerische Risiko zu sehen, da der Honorararzt nach einem fest abgegrenzten Zeitraum dafür Sorge tragen muss, eine neue Tätigkeit zu finden. Im niedergelassenen Bereich ist die Vertretung durch Springer gang und gebe. Das Problem der Sozialversicherungspficht stellt sich dort nicht,

  • wenn der Praxisinhaber gegenüber dem Vertreter nicht weisungsbefugt ist,
  • der Praxisvertreter gegenüber dem Personal weisungsbefugt ist
  • der Vertreter in der Ausgestaltung seiner Vertretung so frei wie möglich ist, ggf. auch bezüglich der Praxisöffnungszeiten
  • der Praxisvertreter für die Vertretungszeit an die Stelle des Praxisinhabers tritt

Diese Situation ist nicht 1:1 auf das Krankenhaus übertragbar, da die Organisationsstrukturen dort festliegen und nicht kurzfristig außer Kraft gesetzt werden können. Wenn der Gesetzgeber also die Tätigkeitsform des Honorararztes am Krankenhaus erhalten will, bedarf es einer gesetzlichen Regelung, die