Um herauszufinden, ob ein Bewerber in das Unternehmen und das Team passt, werden immer häufiger Probearbeitstage mit potentiellen Arbeitnehmern vereinbart. Diese Praxis ist sowohl für den Arbeitgeber als auch den Bewerber zielführend, um herauszufinden, ob eine Zusammenarbeit erfolgversprechend ist.

Rechtlich war nun zu klären, ob der Probearbeitende im Falle eines Unfalls über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert ist.

2013 hatte das Bundessozialgericht bereits entschieden, dass Unfallversicherungsschutz jedenfalls dann besteht, wenn der Bewerber bereits in den Betrieb eingegliedert ist (BSG, Urteil vom 14. November 2013 – B 2 U 15/12 R –).

Nunmehr war der Sachverhalt so gelagert, dass der Probearbeitnehmer tatsächlich nur einen Tag in dem Betrieb tätig war. Von einer Eingliederung konnte also keine Rede sein.

Es handelte es sich also nur um eine zeitlich begrenzte (ein Tag) Mitarbeit in dem Betrieb, weil beide Beteiligte noch nicht von einer dauerhaften Mitarbeit des Probearbeitnehmers ausgingen. Der Probearbeitnehmer stand bei der zu dem Unfall führenden Verrichtung aber als sog „Wie-Beschäftigter“ gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Voraussetzungen einer „Wie-Beschäftigung“, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich ist, lagen nach Ansicht des Gerichts vor.

Die Tätigkeit hatte einen wirtschaftlichen Wert für den Betrieb, da dieser durch den Probetag einen „kostenlosen“ Mitarbeiter erhielt, der bei der Erfüllung der Aufgaben gegenüber den Auftraggebern tätig war. Darüber war der Probearbeitstag für den Betrieb von Wert, um sich vor ungeeigneten Bewerbern schützen zu können.

Die Entscheidung des BSG ist zu begrüßen, da Arbeitstage auf Probe in der Arbeitswelt mittlerweile gang und gäbe sind. Dabei ist es sinnvoll und vom Gesetzgeber gewollt, die Arbeitnehmer auf Probe versicherungsrechtlich bei Unfällen zu schützen.